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Unbefristeter Aufenthalt / Daueraufenthalt

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Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird ausschließlich auf Antrag ausgestellt und kann entweder durch direkten Aufenthalt oder Aufenthalt aus sonstigen Gründen erlangt werden.

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Direkter Aufenthalt

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Ein direkter Aufenthalt wird folgenden Ausländern erteilt:

  • einem Kind eines südafrikanischen Staatsangehörigen

  • einem Kind, unter 18 Jahren, eines südafrikanischen Staatsangehörigen oder eines dauerhaften Einwohners

  • dem ehemaligen (oder gegenwärtigen) Ehegatten eines südafrikanischen Staatsangehörigen oder eines dauerhaften Einwohners. Eine Mindestehedauer von 5 Jahren wird vorausgesetzt.

  • Dem Inhaber einer Arbeitserlaubnis seit mindestens 5 Jahren.

 

Aufenthalt aus sonstigen Gründen

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Der Aufenthalt aus sonstigen Gründen wird folgenden Ausländern erteilt:

  • Einer Person, die ein Geschäft in Südafrika gegründet hat oder die Absicht hat, dies zu tun

  • Einer Person, die die Absicht hat, in Südafrika zu pensionieren

  • Einer Person, die finanziell unabhängig ist- das vorgeschriebene Eigenkapital muss nachgewiesen werden

  • Der direkten Verwandtschaft eines südafrikanischen Staatsangehörigen oder eines dauerhaften Einwohners (Eltern, Kinder und Ehegatten)

  • Einer Person, die ein unbefristetes Stellenangebot erhalten hat

  • Dem Besitzer außerordentlicher Fähigkeiten oder Qualifikationen

  • Einem Flüchtling im Sinne von Paragraph 27(c) des Refugee Act, 1998

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Der Besitzer eines Geschäftsvisums darf den unbefristeten Aufenthalt erhalten. Dem Besitzer einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Geschäftstätigkeit obliegt die Pflicht, sein Unternehmen und dessen Investitionen für mindestens weitere 5 Jahre nach Erlangen des Daueraufenthalts zu erhalten und weiterzuführen.

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Nachweis / Bestätigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

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Falls Sie im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis waren und beabsichtigen, dauerhaft nach Südafrika zurückzukehren, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung des Nachweises/ der Bestätigung für Ihren Daueraufenthalt.

Der Inhaber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist zu einem südafrikanischen Personalausweis berechtigt (Eintragung als Nicht-Südafrikaner). Er ist jedoch nicht befugt zu wählen oder einen südafrikanischen Pass zu beantragen.

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​Eintragung des Daueraufenthalts im Pass

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Der Status “Daueraufenthalt” wird durch das Department of Home Affairs nicht mehr in den ausländischen Pass eingetragen- Inhaber müssen das Original der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei sich führen und bei jeder Ein- oder Ausreise in die oder aus der Republik Südafrika dem Beamten der Einwanderungsbehörde vorzeigen.

Bitte beachten Sie auch, dass, in Bezug auf Artikel 28 (c) der aktuellen Fassung des Einwanderungsgesetzes, der Daueraufenthalt widerrufen werden kann, wenn der Inhaber sich mehr als drei (3) Jahre ausserhalb der Republik Südafrika aufhält.

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